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Gesetzgebung - Kompaktsysteme

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 Die wichtigsten Anforderungen
- Allgemeine Informationen-


Fachbetriebe
Anlagen zum Lagern wassergefährdender oder brennbarer Flüssigkeiten dürfen nur von Fach-
betrieben nach WHG § 19 I ausgeführt werden. Diese unterliegen der ständigen Kontrolle einer
unabhängigen Überwachungsgesellschaft (z. B. TÜV, Dekra). Zusätzlich ist für die Fertigung der
große Schweißnachweis nach DIN 18 800 erforderlich.

Wassergefährdungsklassen
auf Basis der VwVwS vom 17.05.99

 WGK Bezeichnung 
 1 schwach wassergefährdend
 2 wassergefährdend
 3 stark wassergefährdend

 Zulassungen
 1. Die bisherigen Baumusterprüfungen sind durch Übereinstimmungserklärungen (ÜHP) des
 Herstellers ersetzt worden, wobei das Produkt der technischen Regel Stawa-R entsprechen
 muss.
 2. Für Auffangwannen aus nicht-metallischen Werkstoffen und für Lagersysteme, die von der
 Stawa-R abweichen, wird vom DIBt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt.
 3. Schon erteilte Bauartzulassungen der Landesumweltämter behalten ihre Gültigkeit.

Auffangwannen
Eine Auffangwanne muss den Inhalt des größten Behälters (mindestens 10% der eingelagerten
Menge) aufnehmen können. Soweit in Wasserschutzgebieten die Lagerung zugelassen ist, muss die
gesamte Lagermenge zurückgehalten werden können (100%).

Beständigkeit
Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Wannenwerkstoffe sowie ihre Verträglichkeit mit den
eingelagerten Stoffen muss nachweislich gegeben sein. Bei vielen chemischen Stoffen können
Auffangwannen aus Stahl RSt 37-2 eingesetzt werden.
Insbesondere bei ätzenden Stoffen (Säuren/Laugen) ist häufig der Einsatz von Auffangwannen aus
Kunststoff erforderlich. Falls aus Beständigkeitslisten keine Vorgaben zu entnehmen sind, kann der
Werkstoff der Auffangwanne dem Werkstoff des Lagerbehälters entsprechen.

Lagerung in Räumen und im Freien (TRbF 20, 5.3.3)
Grundsätzlich wird zwischen der Innen- und Außenlagerung unterschieden. Es werden unterschiedliche
Anforderungen an den Brandschutz gestellt. Bei der Innenlagerung müssen Wände, Decken und Türen
von Lagerräumen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Von angrenzenden Räumen müssen Lagerräume feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) abgetrennt
sein. Abweichend hiervon müssen Wände und Türen nicht feuerbeständig sein, wenn sie in ein
Brandschutzkonzept (TRbF 20, 5.5) einbezogen sind.

Bei der Außenaufstellung brauchen Lagersysteme nicht feuerbeständig sein, wenn der Abstand zu
umliegenden Gebäuden mindestens 10 m beträgt.
Abweichend darf der Abstand zu angrenzenden Gebäuden bei der passiven Lagerung von bis zu
200 Litern auf 3 m bwz. bei der passiven Lagerung von mehr als 200 Litern max. 1000 Litern auf
5 m reduziert werden (TRbF, 6.1).

  Häufige Begriffe und Abkürzungen
 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung (BSV), gültig ab 3.10.2002
 DIBt Deutsches Institut für Bautechnik (Berlin)
 GefStoffV Gefahrstoffverordnung
 GGVS Gefahrgutverordnung (Straße)
 LöRüRL Löschwasser-Rückhalte-Linie 
 Stawa-R Stahlwannen-Richtlinie 
 TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten 
 TRG Technische Regeln für Gase 
 TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
 VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang
 mit wassergefährdenden Stoffen
 VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(ab 1.1.2003 ungültig, s. BetrSichV)
 VwVwS Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
 WGK Wassergefährdungsklasse
 WHG Wasserhaushaltsgesetzt

 
 
 
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