Umwelttechnik
Gesetzgebung Systeme
Gesetzgebung - Kompaktsysteme |
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Die wichtigsten Anforderungen
Auffangwannen Eine Auffangwanne muss den Inhalt des größten Behälters (mindestens 10% der eingelagerten Menge) aufnehmen können. Soweit in Wasserschutzgebieten die Lagerung zugelassen ist, muss die gesamte Lagermenge zurückgehalten werden können (100%). Beständigkeit Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Wannenwerkstoffe sowie ihre Verträglichkeit mit den eingelagerten Stoffen muss nachweislich gegeben sein. Bei vielen chemischen Stoffen können Auffangwannen aus Stahl RSt 37-2 eingesetzt werden. Insbesondere bei ätzenden Stoffen (Säuren/Laugen) ist häufig der Einsatz von Auffangwannen aus Kunststoff erforderlich. Falls aus Beständigkeitslisten keine Vorgaben zu entnehmen sind, kann der Werkstoff der Auffangwanne dem Werkstoff des Lagerbehälters entsprechen. Lagerung in Räumen und im Freien (TRbF 20, 5.3.3) Grundsätzlich wird zwischen der Innen- und Außenlagerung unterschieden. Es werden unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt. Bei der Innenlagerung müssen Wände, Decken und Türen von Lagerräumen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Von angrenzenden Räumen müssen Lagerräume feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein. Abweichend hiervon müssen Wände und Türen nicht feuerbeständig sein, wenn sie in ein Brandschutzkonzept (TRbF 20, 5.5) einbezogen sind. Bei der Außenaufstellung brauchen Lagersysteme nicht feuerbeständig sein, wenn der Abstand zu umliegenden Gebäuden mindestens 10 m beträgt. Abweichend darf der Abstand zu angrenzenden Gebäuden bei der passiven Lagerung von bis zu 200 Litern auf 3 m bwz. bei der passiven Lagerung von mehr als 200 Litern max. 1000 Litern auf 5 m reduziert werden (TRbF, 6.1).
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